Betriebswirtschaftliche Auswirkungen beim Arbeitgeber
Die Beiträge zur Direktversicherung und die Pauschalsteuer- soweit vom Arbeitgeber getragen -
können von den Betriebsausgaben abgezogen werden und mindern somit die Ertragsteuerbelastung des
Unternehmens.
Die Beiträge zur Direktversicherung sind bis zu 4 % der Beitragsbemessungsgrenze in der
allgemeinen Rentenversicherung sozialversicherungsfrei. Dies gilt ebenso für AN-finanzierte
Beiträge (nach der Aufhebung des § 115 und Änderung des § 14 Abs. 1 S. 2 SGB IV mit Wirkung zum
01.01.09 zeitlich unbegrenzt über den 31.12.2008 hinaus).
Es sind keine Beiträge an den Pensionssicherungsverein (PSVaG) zu entrichten, da der
Insolvenzschutz bei diesem versicherungsförmigen Durchführungsweg durch das VAG gewährleistet
ist.
Versorgungsverpflichtungen im Rahmen einer Direktversicherung berühren die Unternehmensbilanz
nach HGB nicht.
Der Verwaltungsaufwand für das Unternehmen ist denkbar gering, so dass keine Kapazitäten durch
die Betreuung des Versorgungswerks gebunden werden.
Die Versorgungsrisiken werden durch Abschluss der Direktversicherung vollständig aus dem
Unternehmen ausgelagert. Scheidet ein Arbeitnehmer wegen Kündigung aus, so kann er die
Direktversicherung auf privater Basis weiterführen (versicherungsvertragliche Lösung) oder diese
wird beitragsfrei gestellt bzw. auf den Folgearbeitgeber übertragen. Weitergehende Ansprüche des
Arbeitnehmers gegen seinen alten Arbeitgeber bestehen nicht.