Für Neuzusagen ab dem 01.01.2005 sind die Beiträge nach § 3 Nr. 63 EStG bis zu 4 % der
jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung (2008: 2.544 EUR p.a.)
zuzüglich eines Festbetrages in Höhe von 1.800 EUR lohnsteuerfrei. Die vorgelagerte Besteuerung mit
einem Pauschalsteuersatz gem. § 40b EStG ist nicht mehr möglich. Die durch steuerfreie Beiträge
finanzierten Renten- und Kapitalleistungen aus der Direktversicherung sind als sonstige Einkünfte
nach § 22 Nr. 5 EStG nachgelagert zu versteuern.
Für vor dem 01.01.2005 erteilte pauschal versteuerte Direktversicherungen konnte der
Arbeitnehmer - sofern die Direktversicherung die Voraussetzungen des § 3 Nr. 63 EStG n.F. erfüllt
hat - auf die Anwendung des § 3 Nr. 63 EStG n.F. zugunsten der Pauschalbesteuerung des § 40b EStG
a.F. verzichten. Den Verzicht auf § 3 Nr. 63 EStG musste der Arbeitnehmer bis zum 30.06.2005 oder
bei späterem Arbeitgeberwechsel bis zur ersten Beitragszahlung wirksam erklärt haben. Sofern eine
Direktversicherung den Anforderungen des § 3 Nr. 63 EStG nicht entspricht, findet weiterhin die
Pauschalbesteuerung Anwendung.
Bei einer weiteren Anwendung der Pauschalbesteuerung gemäß § 40b EStG werden die Beiträge zur
Direktversicherung bis zu einer Höhe von 1.752 EUR jährlich mit einem Steuersatz von 20 %
versteuert (zuzüglich Solidaritätszuschlag und eventuell pauschaler Kirchensteuer). Hiermit ergeben
sich Einsparungen in Höhe der Differenz zum individuellen Steuersatz des Arbeitnehmers. Sind
mehrere Arbeitnehmer über denselben Arbeitgeber versichert, können einzelnen Beiträge im Rahmen der
Pauschalversteuerung bis zu jährlich
2.148 EUR betragen, sofern der Durchschnittsbeitrag aller Arbeitnehmer jährlich 1.752
EUR nicht übersteigt (Durchschnittsbildung).
Die Beiträge zur Direktversicherung sind bis zu 4 % der Beitragsbemessungsgrenze in der
gesetzlichen Rentenversicherung sozialversicherungsfrei. Dies gilt ebenso für AN-finanzierte
Beiträge, nach der Gesetzesänderung des SGB IV (Streichung des § 115 und Änderung des § 14 Abs. 1
S. 2) nunmehr zeitlich unbegrenzt über das Jahr 2008 hinaus.
Außerdem bietet die Direktversicherung die Möglichkeit der staatlichen Zulagenförderung nach §
10a EStG. In diesem Fall werden die Beiträge im Rahmen einer Gehaltsverzichtsvereinbarung
individuell versteuert, d.h. vom Nettogehalt des Arbeitnehmers einbehalten. Im Gegenzug erhält der
Arbeitnehmer staatliche Zulagen bzw. kann, sofern dies für ihn günstiger ist, einen
Sonderausgabenabzug geltend machen. Die spätere Versicherungsleistung wird in voller Höhe
nachgelagert besteuert.