Versorgungsmodell Direktversicherung
Bei der Direktversicherung schließt der Arbeitgeber (= Versicherungsnehmer) auf das Leben
seines Arbeitnehmers eine Lebensversicherung ab. In der Regel wird dem Arbeitnehmer ein
unwiderrufliches Bezugsrecht auf die Versicherungsleistungen eingeräumt. Der Arbeitgeber führt die
Beiträge zur Direktversicherung ab, die wirtschaftlich auch vom Arbeitnehmer getragen werden können
(Gehaltsumwandlungs-Direktversicherung).
Seit dem Inkrafttreten des Alterseinkünftegesetzes zum 01.01.2005 richtet sich die steuerliche
Förderung bei der Direktversicherung nach § 3 Nr. 63 EStG. Vorraussetzung ist, dass die Auszahlung
der zugesagten Versorgungsleistungen in Form einer Rente oder eines Auszahlungsplans mit
anschließender Restverrentung vereinbart wird. Neben der klassischen Rentenversicherung kommt hier
je nach Risikoneigung auch die Vereinbarung einer Rentenzusage mit Kapitalwahlrecht. Die
Kapitaloption darf jedoch erst kurz vor Rentenbeginn ausgeübt werden. Für Neuzusagen ab dem
01.01.2005 sind die Beiträge zur Direktversicherung nach § 3 Nr. 63 EStG bis zu einer Höhe von 4 %
der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung (2008: 2.544 EUR p.a.)
zuzüglich eines Festbetrages in Höhe von 1.800 EUR lohnsteuerfrei. Die vorgelagerte Besteuerung mit
einem Pauschalsteuersatz gemäß § 40b EStG ist für Neuzusagen nicht mehr möglich. Die durch die
steuerfreien Beiträge finanzierten Renten- und Kapitalleistungen sind als sonstige Einkünfte nach §
22 Nr. 5 EStG in voller Höhe nachgelagert zu versteuern.
Sofern eine Förderung gemäß § 10a EStG in Anspruch genommen wird ("Riester-Rente"), kommen als
Versicherungsleistungen ausschließlich lebenslange Rentenzahlungen in Frage, die Beiträge mit
Riester Förderung unterliegen der individuellen Besteuerung, die Leistungen sind in voller Höhe
einkommenssteuerpflichtig.
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