Betriebswirtschaftliche Auswirkungen beim Arbeitgeber
Die Versorgungsverpflichtungen aus einer Direktzusage sind auf der Passivseite der Handels- und
Steuerbilanz als Pensionsrückstellungen auszuweisen. Demgegenüber stehen auf der Aktivseite der
Bilanz die Kapitalanlage, bei Rückdeckung die Forderungen aus der Rückdeckungsversicherung und /
oder den Investmentfonds.
Die Zuführungen zur Pensionsrückstellung, die späteren Leistungsauszahlungen und ferner der
Beitrag an den Pensionssicherungsverein mindern als Betriebsausgaben die Ertragsteuerbelastung des
Unternehmens.
Bei Rückdeckung der zugesagten Versorgungsleistungen über eine Versicherung und / oder einen
Investmentfonds können die Beiträge von den Betriebsausgaben abgezogen werden und mindern somit die
Ertragsteuerbelastung des Unternehmens.
Auch Gehaltsbestandteile im Zuge einer Entgeltumwandlung über eine Direktzusage sind in Höhe
von bis zu 4% der Beitragsbemessungsgrenze sozialversicherungsfrei, was durch die Aufhebung des §
115 und Änderung des § 14 Abs. 1 S. 2 SGB IV mit Wirkung zum 01.01.09 nunmehr über das Jahr 2008
hinaus zeitlich unbegrenzt gilt.
Der Pensionsrückstellung auf der Passivseite steht der Aktivwert aus der Kapitalanlage/
Rückdeckung gegenüber, der gewinnerhöhend wirkt. In Saldo sind positive Liquiditätsauswirkungen
beim Unternehmen möglich
(Innenfinanzierungseffekt).
Zur Sicherung der Ansprüche Ihrer Arbeitnehmer gegen eine mögliche Unternehmensinsolvenz ist
für gesetzlich unverfallbare Ansprüche bzw. für laufende Versorgungsleistungen nach Eintritt des
Leistungsfalls ein Beitrag an den Pensionssicherungsverein, PSVaG, zu entrichten. Eine Ausnahme
besteht lediglich für Arbeitnehmer, die aufgrund ihrer Unternehmerstellung (z.B. beherrschender
Gesellschafter-Geschäftsführer) aus dem Geltungsbereich des Betriebsrentengesetzes
herausfallen.
Die Versorgungsrisiken werden durch eine Rückdeckung über eine Lebensversicherung oder einen
Investmentfonds teilweise aus dem Unternehmen ausgelagert. Bei beitragsorientierten
Leistungszusagen (AG- oder AN-finanziert, Zusagedatum ab 01.01.01) sind bei vorzeitigem Ausscheiden
des Arbeitnehmers die gesetzlich unverfallbaren Ansprüche der Höhe nach auf die aus den bisherigen
Beiträgen finanzierten Leistungen beschränkt.
Im Hinblick auf Basel II und dem zunehmenden Einfluss von Rating Agenturen können hohe in
der Bilanz ausgewiesene Pensionsverpflichtungen die Fremdkapitalaufnahme erschweren. Für
Unternehmen, die nach IAS 19 (International Accounting Standards) bilanzieren, bietet es sich daher
an, im Wege eines CTA-Models (Contractual Trust Arragement) eine Saldierung von als Plan Assets
qualifizierendem Trustvermögen und Sollrückstellung (Defined Benefit Obligation, DBO) zu erreichen.