Das am 01.01.2005 in Kraft getretene Alterseinkünftegesetz führt zu keiner Änderung bei der
steuerlichen Behandlung der Direktzusage. Entgeltbestandteile, die für eine Direktzusage
aufgewendet werden, sind in voller Höhe einkommensteuerfrei.
Entgeltbestandteile, die für eine Direktzusage aufgewendet werden, sind bis zu einer Höhe von
4% der Beitragsbemessungsgrenze sozialversicherungsfrei, was nach der Gesetzesänderung des SGB IV
(Streichung des § 115 und Änderung des § 14 Abs.1 S. 2) auch über den 31.12.2008 hinaus zeitlich
unbegrenzt fortgilt.
Erst die späteren Versorgungsleistungen sind lohnsteuerpflichtig, wobei dann der in der Regel
deutlich geringere Lohnsteuersatz des Rentners zur Anwendung kommt (nachgelagerte
Besteuerung).
Zudem kann bei Leistungsbezug ein Versorgungsfreibetrag, ein Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag
und ein Werbungskosten-Pauschbetrag geltend gemacht werden. Der Versorgungsfreibetrag und
der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag werden bis zum Jahr 2040 auf 0 EUR abgeschmolzen. Die
Vereinbarung von Kapitalzusagen über eine Direktzusage bleibt steuerlich zulässig.
Die Möglichkeit der staatlichen Zulagenförderung nach §10a EStG existiert bei diesem
Durchführungsweg nicht.