Im Rahmen von § 3 Nr. 63 EStG können Beiträge (AG-
oder AN-finanziert) bis zu einer Höhe von 4% der Beitragsbemessungsgrundlage
in der gesetzlichen Rentenversicherung steuerfrei in einen Pensionsfonds
eingezahlt werden. Für Versorgungszusagen, die ab dem 01.01.2005 erteilt
wurden, ist zusätzlich ein Festbetrag von 1.800 EUR steuerfrei. Erst die
späteren Versorgungsleistungen sind einkommensteuerpflichtig, wobei dann der
in der Regel deutlich geringere Steuersatz des Rentners zur Anwendung kommt
(nachgelagerte Besteuerung).
Außerdem bietet der Pensionsfonds die Möglichkeit der
staatlichen Zulagenförderung nach § 10a EStG. In diesem Fall werden die
Beiträge im Rahmen einer Gehaltsverzichtsvereinbarung individuell versteuert,
d.h. vom Nettogehalt des Arbeitnehmers einbehalten. Im Gegenzug erhält der
Arbeitnehmer eine staatliche Zulage bzw. kann, sofern dies für ihn günstiger
ist, einen Sonderausgabenabzug geltend machen. Die spätere
Versicherungsleistung wird in voller Höhe nachgelagert besteuert.
AN-finanzierte Beiträge sind bis 4 % der
Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung sind noch bis
2008 sozialversicherungsfrei.