Bei Versorgungszusagen, die nach dem 31.12.2004
erteilt wurden (Neuzusagen), können im Rahmen von § 3 Nr. 63 EStG Beiträge
(AG- oder AN-finanziert) bis zu einer Höhe von 4 % der
Beitragsbemessungsgrundlage in der allgemeinen Rentenversicherung steuerfrei
zuzüglich eines Festbetrages von 1.800 EUR in eine Pensionskasse eingezahlt
werden. Erst die späteren Versorgungsleistungen sind einkommensteuerpflichtig,
wobei dann der in der Regel deutlich geringere Steuersatz des Rentners zur
Anwendung kommt (nachgelagerte Besteuerung).
Bei Versorgungszusagen, die vor dem 01.01.2005
erteilt wurden (Altzusagen), sind Beiträge in Höhe von 4 % der BBG in der
allgemeinen Rentenversicherung steuerfrei, wenn die Versorgungszusage die
Voraussetzungen des § 3 Nr. 63 EStG n.F. erfüllt. Der Festbetrag von 1.800 EUR
wird nur für Neuzusagen gewährt. Ist die Beitragsgrenze ausgeschöpft, so
können darüber hinaus im Rahmen von § 40b EStG Beiträge bis zu einer Höhe von
jährlich 1.752 EUR in die Pensionskasse eingezahlt werden. Diese Beiträge
werden lediglich pauschal mit einem Steuersatz von 20 % versteuert (zuzüglich
Solidaritätszuschlag und eventuell pauschaler Kirchensteuer). Hiermit ergeben
sich Einsparungen in Höhe der Differenz zum individuellen Steuersatz des
Arbeitnehmers. Bei einer Förderung der Beiträge nach § 40b EStG richtet sich
die Besteuerung der späteren Leistungen die Vorschriften für private
Lebensversicherungen. Wurde die Versicherung vor dem 01.01.2005 abgeschlossen,
sind die Kapitalleistungen in der Regel steuerfrei, Rentenleistungen werden
nur mit dem Ertragsanteil besteuert.
AN-finanzierte Beiträge nach § 3 Nr. 63 EStG bis 4 %
der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung sind
noch bis 2008 sozialversicherungsfrei. Auch AN-finanzierte Beiträge, die im
Rahmen von § 40b EStG pauschal versteuert werden, sind, sofern sie aus
Sonderzahlungen (z.B. Weihnachtsgeld) finanziert werden, noch bis 2008
sozialversicherungsfrei.
Außerdem bietet die Pensionskasse die Möglichkeit der staatlichen
Zulagenförderung nach §10a EStG. In diesem Fall werden die Beiträge im
Rahmen einer Gehaltsverzichtsvereinbarung individuell versteuert, d.h. vom
Nettogehalt des Arbeitnehmers einbehalten. Im Gegenzug erhält der Arbeitnehmer
staatliche Zulagen bzw. kann, sofern dies für ihn günstiger ist, einen
Sonderausgabenabzug geltend machen. Die spätere Versicherungsleistung wird in
voller Höhe nachgelagert besteuert.