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Steuerliche Auswirkungen für den Arbeitnehmer

Steuerliche Auswirkungen für den Arbeitnehmer
Steuerliche Auswirkung beim Arbeitnehmer

Steuerliche Auswirkungen für den Arbeitnehmer

  • Bei Versorgungszusagen, die nach dem 31.12.2004 erteilt wurden (Neuzusagen), können im Rahmen von § 3 Nr. 63 EStG Beiträge (AG- oder AN-finanziert) bis zu einer Höhe von 4 % der Beitragsbemessungsgrundlage in der allgemeinen Rentenversicherung steuerfrei zuzüglich eines Festbetrages von 1.800 EUR in eine Pensionskasse eingezahlt werden. Erst die späteren Versorgungsleistungen sind einkommensteuerpflichtig, wobei dann der in der Regel deutlich geringere Steuersatz des Rentners zur Anwendung kommt (nachgelagerte Besteuerung).
  • Bei Versorgungszusagen, die vor dem 01.01.2005 erteilt wurden (Altzusagen), sind Beiträge in Höhe von 4 % der BBG in der allgemeinen Rentenversicherung steuerfrei, wenn die Versorgungszusage die Voraussetzungen des § 3 Nr. 63 EStG n.F. erfüllt. Der Festbetrag von 1.800 EUR wird nur für Neuzusagen gewährt. Ist die Beitragsgrenze ausgeschöpft, so können darüber hinaus im Rahmen von § 40b EStG Beiträge bis zu einer Höhe von jährlich 1.752 EUR in die Pensionskasse eingezahlt werden. Diese Beiträge werden lediglich pauschal mit einem Steuersatz von 20 % versteuert (zuzüglich Solidaritätszuschlag und eventuell pauschaler Kirchensteuer). Hiermit ergeben sich Einsparungen in Höhe der Differenz zum individuellen Steuersatz des Arbeitnehmers. Bei einer Förderung der Beiträge nach § 40b EStG richtet sich die Besteuerung der späteren Leistungen die Vorschriften für private Lebensversicherungen. Wurde die Versicherung vor dem 01.01.2005 abgeschlossen, sind die Kapitalleistungen in der Regel steuerfrei, Rentenleistungen werden nur mit dem Ertragsanteil besteuert.
  • AN-finanzierte Beiträge nach § 3 Nr. 63 EStG bis 4 % der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung sind noch bis 2008 sozialversicherungsfrei. Auch AN-finanzierte Beiträge, die im Rahmen von § 40b EStG pauschal versteuert werden, sind, sofern sie aus Sonderzahlungen (z.B. Weihnachtsgeld) finanziert werden, noch bis 2008 sozialversicherungsfrei. 
  • Außerdem bietet die Pensionskasse die Möglichkeit der staatlichen Zulagenförderung nach §10a EStG. In diesem Fall werden die Beiträge im Rahmen einer Gehaltsverzichtsvereinbarung individuell versteuert, d.h. vom Nettogehalt des Arbeitnehmers einbehalten. Im Gegenzug erhält der Arbeitnehmer staatliche Zulagen bzw. kann, sofern dies für ihn günstiger ist, einen Sonderausgabenabzug geltend machen. Die spätere Versicherungsleistung wird in voller Höhe nachgelagert besteuert.
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