Versorgungsmodell Pensionskasse
Die Pensionskasse ist eine unternehmenseigene oder überbetriebliche
rechtsfähige Versorgungseinrichtung, in der Regel in der Form eines
Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit (VVAG) oder einer Aktiengesellschaft.
Der Arbeitgeber schließt bei der Pensionskasse eine Lebensversicherung auf das
Leben seines Mitarbeiters ab, dem gegenüber der Pensionskasse einen
Rechtsanspruch auf die Versicherungsleistungen gewährt. Der Arbeitgeber führt
die Beiträge zur Pensionskasse ab, die wirtschaftlich jedoch auch vom
Arbeitnehmer getragen werden können.
Im Rahmen einer Pensionskasse können nach Inkrafttreten
des Alterseinkünftegesetzes zum 01.01.2005 nur noch laufende Versorgungsleistungen, d.h. Versorgungsleistungen
in Form einer Rente oder eines Auszahlungsplans
mit anschließender Restverrentung, bei Erreichen der Altersgrenze, Invalidität oder Tod
versichert werden. Steuerlich zulässig ist auch die Vereinbarung
einer Rentenzusage mit Kapitalwahrecht. Die Kapitaloption darf jedoch erst kurz
vor Rentenbeginn ausgeübt werden. Neben der klassischen Rentenversicherung kommt hier
je nach Risikoneigung auch eine Rückdeckung über ein
Fondsprodukt bei einer Investmentgesellschaft in Betracht. Sofern eine Förderung gemäß § 10a
EStG in Anspruch genommen wird ("Riester-Rente"), kommen als Versicherungsleistungen ebenfalls nur
lebenslange Rentenzahlungen in Frage.
Bei der Pensionskasse existieren unterschiedliche, steuerliche
Zuführungsarten: Für ab dem 01.01.2005 erteilte Versorgungszusagen
kann der Arbeitgeber Beiträge in Höhe von bis 4 % der BBG der allgemeinen
Rentenversicherung (AG- oder AN-finanziert) zuzüglich eines Festbetrages von
1.800 EUR steuerfrei an die Pensionskasse abführen.
Eine Pauschalisierung nach § 40b EStG ist nicht mehr möglich. Bei
Versorgungszusagen, die vor dem 01.01.2005 erteilt wurden, sind Beiträge in Höhe von 4 % der BBG
in der allgemeinen Rentenversicherung steuerfrei, wenn die Versorgungszusage
die Voraussetzungen des § 3 Nr. 63 EStG n.F. erfüllt. Darüber hinaus kann
der Arbeitnehmer wie bisher die pauschale Lohnbesteuerung in Anspruch nehmen.
Die Leistungen aus steuerfreien Beiträgen sind nachgelagert beim Arbeitnehmer
in voller Höhe steuerpflichtig. Bei einer Förderung der Beiträge nach § 40b
EStG richtet sich die Besteuerung der späteren Leistungen nach den Vorschriften für
private Lebensversicherungen. Wurde die Versicherung vor dem 01.01.2005
abgeschlossen, sind die Kapitalleistungen in der Regel steuerfrei,
Rentenleistungen werden nur mit dem Ertagsanteil besteuert. Sofern eine
Förderung gemäß § 10a EStG in Anspruch genommen wird ("Riester-Rente"),
unterliegen die Beiträge mit Riester Förderung der inviduellen Besteuerung -
kompensiert durch Zulagen und Sonderausgabenabzug - die Leistungen sind in
voller Höhe einkommenssteuerpflichtig.
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