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Versorgungsmodell Pensionskasse

Versorgungsmodell Pensionskasse
Versorgungsmodell Pensionskasse

Versorgungsmodell Pensionskasse

Die Pensionskasse ist eine unternehmenseigene oder überbetriebliche rechtsfähige Versorgungseinrichtung, in der Regel in der Form eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit (VVAG) oder einer Aktiengesellschaft. Der Arbeitgeber schließt bei der Pensionskasse eine Lebensversicherung auf das Leben seines Mitarbeiters ab, dem gegenüber der Pensionskasse einen Rechtsanspruch auf die Versicherungsleistungen gewährt. Der Arbeitgeber führt die Beiträge zur Pensionskasse ab, die wirtschaftlich jedoch auch vom Arbeitnehmer getragen werden können.

Im Rahmen einer Pensionskasse können nach Inkrafttreten des Alterseinkünftegesetzes zum 01.01.2005 nur noch laufende Versorgungsleistungen, d.h. Versorgungsleistungen in Form einer Rente oder eines Auszahlungsplans mit anschließender Restverrentung, bei Erreichen der Altersgrenze, Invalidität oder Tod versichert werden. Steuerlich zulässig ist auch die Vereinbarung einer Rentenzusage mit Kapitalwahrecht. Die Kapitaloption darf jedoch erst kurz vor Rentenbeginn ausgeübt werden. Neben der klassischen Rentenversicherung kommt hier je nach Risikoneigung auch eine Rückdeckung über ein Fondsprodukt bei einer Investmentgesellschaft in Betracht. Sofern eine Förderung gemäß § 10a EStG in Anspruch genommen wird ("Riester-Rente"), kommen als Versicherungsleistungen ebenfalls nur lebenslange Rentenzahlungen in Frage.

Bei der Pensionskasse existieren unterschiedliche, steuerliche Zuführungsarten:
Für ab dem 01.01.2005 erteilte Versorgungszusagen kann der Arbeitgeber Beiträge in Höhe von bis 4 % der BBG der allgemeinen Rentenversicherung (AG- oder AN-finanziert) zuzüglich eines Festbetrages von 1.800 EUR steuerfrei an die Pensionskasse abführen. Eine Pauschalisierung nach § 40b EStG ist nicht mehr möglich. Bei Versorgungszusagen, die vor dem 01.01.2005 erteilt wurden, sind Beiträge in Höhe von 4 % der BBG in der allgemeinen Rentenversicherung steuerfrei, wenn die Versorgungszusage die Voraussetzungen des § 3 Nr. 63 EStG n.F. erfüllt. Darüber hinaus kann der Arbeitnehmer wie bisher die pauschale Lohnbesteuerung in Anspruch nehmen. Die Leistungen aus steuerfreien Beiträgen sind nachgelagert beim Arbeitnehmer in voller Höhe steuerpflichtig. Bei einer Förderung der Beiträge nach § 40b EStG richtet sich die Besteuerung der späteren Leistungen nach den Vorschriften für private Lebensversicherungen. Wurde die Versicherung vor dem 01.01.2005 abgeschlossen, sind die Kapitalleistungen in der Regel steuerfrei, Rentenleistungen werden nur mit dem Ertagsanteil besteuert. Sofern eine Förderung gemäß § 10a EStG in Anspruch genommen wird ("Riester-Rente"), unterliegen die Beiträge mit Riester Förderung der inviduellen Besteuerung - kompensiert durch Zulagen und Sonderausgabenabzug - die Leistungen sind in voller Höhe einkommenssteuerpflichtig.

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