Betriebswirtschaftliche Auswirkungen beim Arbeitgeber
Sämtliche Verwaltungsaktivitäten werden auf die Unterstützungskasse ausgelagert, so dass
innerhalb des Unternehmens keine Kapazitäten durch die Betreuung des Versorgungswerks gebunden
werden.
Zur Sicherung der Ansprüche Ihrer Arbeitnehmer gegen eine mögliche Unternehmensinsolvenz ist
für gesetzlich unverfallbare Ansprüche bzw. für laufende Versorgungsleistungen nach Eintritt des
Leistungsfalls ein Beitrag an den Pensionssicherungsverein, PSVaG, zu entrichten. Eine Ausnahme
besteht lediglich für Personen, die aufgrund ihrer Unternehmerstellung (z.B. beherrschender
Gesellschafter-Geschäftsführer) aus dem Geltungsbereich des Betriebsrentengesetzes
herausfallen.
Die Zuwendungen zur Unterstützungskasse und der Beitrag an den Pensionssicherungsverein können,
sofern es sich bei den Anwärtern um Arbeitnehmer im Sinne des § 17 BetrAVG handelt, von den
Betriebsausgaben abgezogen werden und mindern somit die Ertragsteuerbelastung des
Unternehmens.
Die Zuwendungen zur Unterstützungskasse sind bei AG-Finanzierung sozialversicherungsfrei. Für
AN-finanzierte Zuwendungen bis 4% der Beitragsbemessungsgrenze besteht ebenfalls
Sozialversicherungsfreiheit, nach der Aufhebung des § 115 und Änderung des § 14 Abs. 1 S. 2 SGB IV
mit Wirkung zum 01.01.09 gilt dies nun auch zeitlich unbegrenzt über den 31.12.2008 hinaus.
Versorgungsverpflichtungen im Rahmen einer Unterstützungskassenlösung werden in der
Unternehmensbilanz nach deutschem Handelsrecht (HGB)
nicht ausgewiesen.