Steuerliche Auswirkungen für den Arbeitnehmer
- Das am 01.01.2005 in Kraft getretene Alterseinkünftegesetz führt zu keiner direkten Änderung
bei der steuerlichen Behandlung der Unterstützungskasse.
- Die vom Arbeitnehmer durch Entgeltumwandlungsvereinbarung finanzierte Zuwendungen zur
Unterstützungskasse sind in voller Höhe einkommensteuerfrei. Erst die späteren
Versorgungsleistungen sind lohnsteuerpflichtig, wobei dann der in der Regel deutlich geringere
Lohnsteuersatz des Rentners zur Anwendung kommt (nachgelagerte Besteuerung).
- Wie bisher können über die Unterstützungskasse Kapitalzusagen steuerfrei vereinbart
werden.
- Es gibt keine Einschränkung in der Höhe der Zuwendungen zur Unterstützungskasse. Es sind
lediglich die Regelungen hinsichtlich der Leistungshöhe zu beachten, die auf die
Unterstützungskasse als Einheit abzielen.
- Entgeltbestandteile, die für eine Unterstützungskassenlösung aufgewendet werden, sind bis zu
einer Höhe von 4% der Beitragsbemessungsgrenze nach der Gesetzesänderung des SGB IV (Streichung §
115 und Änderung § 14 Abs. 1 S. 2 mit Wirkung zum 01.01.09) nunmehr über das Jahr 2008 hinaus
zeitlich unbegrenzt sozialversicherungsfrei.
- Zudem kann im Leistungsfall ein Versorgungsfreibetrag, ein Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag
(als Ersatz für den entfallenden Arbeitnehmerpauschbetrag) und ein Werbungskosten-Pauschbetrag
geltend gemacht werden. Der Versorgungsfreibetrag und der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag werden
bis zum Jahr 2040 auf 0 EUR abgeschmolzen.
(Die rückgedeckte Unterstützungskasse ist also gerade dann eine Alternative zum Pensionsfonds,
zur Direktversicherung bzw. zur Pensionskasse, wenn der Vorsorgeaufwand die beim Pensionsfonds
bzw. der Pensionskasse steuerfreie Grenze des § 3 Nr. 63 EStG (4 % der Beitragsbemessungsgrenze in
der allgemeinen Rentenversicherung zuzüglich eines Festbetrages von 1.800 EUR)
übersteigt.)
- Die Möglichkeit der staatlichen Zulagenförderung nach §10a EStG existiert bei diesem
Durchführungsweg nicht.
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