Kontaktübersicht Home Datum Suche Datenschutz
Ansprechpartner Hotline Adressen eMail Home
Anbieter
Übersicht

Steuerliche Auswirkungen für den Arbeitnehmer

Steuerliche Auswirkungen für den Arbeitnehmer
Steuerliche Auswirkung beim Arbeitnehmer

Steuerliche Auswirkungen für den Arbeitnehmer 

  • Das am 01.01.2005 in Kraft getretene Alterseinkünftegesetz führt zu keiner direkten Änderung bei der steuerlichen Behandlung der Unterstützungskasse.
  • Die vom Arbeitnehmer durch Entgeltumwandlungsvereinbarung finanzierte Zuwendungen zur Unterstützungskasse sind in voller Höhe einkommensteuerfrei. Erst die späteren Versorgungsleistungen sind lohnsteuerpflichtig, wobei dann der in der Regel deutlich geringere Lohnsteuersatz des Rentners zur Anwendung kommt (nachgelagerte Besteuerung). 
  • Wie bisher können über die Unterstützungskasse Kapitalzusagen steuerfrei vereinbart werden.
  • Es gibt keine Einschränkung in der Höhe der Zuwendungen zur Unterstützungskasse. Es sind lediglich die Regelungen hinsichtlich der Leistungshöhe zu beachten, die auf die Unterstützungskasse als Einheit abzielen.
  • Entgeltbestandteile, die für eine Unterstützungskassenlösung aufgewendet werden, sind bis zu einer Höhe von 4% der Beitragsbemessungsgrenze nach der Gesetzesänderung des SGB IV (Streichung § 115 und Änderung § 14 Abs. 1 S. 2 mit Wirkung zum 01.01.09) nunmehr über das Jahr 2008 hinaus zeitlich unbegrenzt sozialversicherungsfrei.
  • Zudem kann im Leistungsfall ein Versorgungsfreibetrag, ein Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag (als Ersatz für den entfallenden Arbeitnehmerpauschbetrag) und ein Werbungskosten-Pauschbetrag geltend gemacht werden. Der Versorgungsfreibetrag und der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag werden bis zum Jahr 2040 auf 0 EUR abgeschmolzen.

(Die rückgedeckte Unterstützungskasse ist also gerade dann eine Alternative zum Pensionsfonds, zur Direktversicherung bzw. zur Pensionskasse, wenn der Vorsorgeaufwand die beim Pensionsfonds bzw. der Pensionskasse steuerfreie Grenze des § 3 Nr. 63 EStG (4 % der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung zuzüglich eines Festbetrages von 1.800 EUR) übersteigt.)

  • Die Möglichkeit der staatlichen Zulagenförderung nach §10a EStG existiert bei diesem Durchführungsweg nicht.
     
Abstand