Zur Finanzierung der Versorgungsversprechen schließt die Unterstützungskasse beim öffentlichen Versicherer Rückdeckungsversicherungen ab. Die Anwartschaft einer Arbeitnehmerin bzw. eines Arbeitnehmers auf Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung entspricht den Leistungen aus der Rückdeckungsversicherung nach Maßgabe der vom Arbeitgeber geleisteten Zuwendungen an die Unterstützungskasse. Diese Zuwendungen entsprechen der Höhe nach den Beiträgen der Unterstützungskasse für die Rückdeckungsversicherungen. Art und Umfang der Leistungen können nach den individuellen Bedürfnissen innerhalb der Produktvielfalt der öffentlichen Versicherer festgelegt werden.

Je nach Art der Versorgungszusage sind einmalige Kapital- oder lebenslange Rentenleistungen bei Eintritt des Versorgungsfalles vorgesehen.

Die Versorgungsbeiträge werden vom Arbeitgeber zusätzlich zum Gehalt gezahlt. Alternativ haben die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die Möglichkeit, die Versorgungsleistungen im Rahmen einer Entgeltumwandlung selbst zu finanzieren. Auch eine Mischfinanzierung ist möglich.

Mehr Rente. Mehr Motivation.

Durch Zuwendungen zur Unterstützungskasse wird für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer eine wichtige Ergänzung zu den Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung in Form einer zusätzlichen Alters- und ggfs. Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenenversorgung aufgebaut:

Vorteile für Arbeitnehmer.

Zuwendungen sind steuerlich absetzbar
Die vom Arbeitgeber bzw. von der Arbeit­nehmerin oder dem Arbeitnehmer geleisteten Versorgungsbeiträge sind in voller Höhe einkommensteuerfrei – unabhängig von ihrer Höhe.

Nachgelagerte Besteuerung
Erst die späteren Versorgungsleistungen sind als nachträgliche Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit zu versteuern, wobei dann der in der Regel deutlich geringere Lohnsteuersatz des Rentners zur Anwendung kommt und verschiedene Frei- und Pauschbeträge wirken.

Fünftelungsverfahren
Bei einmaligen Kapitalleistungen ergibt sich eine weitere Steuerermäßigung durch das sog. Fünftelungsverfahren, das die Progressionswirkung abmildert.

Befreiung Sozialversicherungspflicht
Die Versorgungsbeiträge sind sozialversicherungsfrei, bei arbeitgeberfinanzierter Versorgung unbegrenzt, bei Entgeltumwandlung bis zu 4% der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung.

Vorteile für Arbeitgeber.

Keine steuerliche Beschränkung
Die Unterstützungskasse ist für sämtliche Arbeitnehmergruppen geeignet, insbesondere auch für Fach- und Führungskräfte. Auch Organpersonen von Kapitalgesellschaften, z.B. GmbH-Geschäftsführer/innen können über die Unterstützungskasse versorgt werden.

Zuwendungen sind steuerlich absetzbar
Die Zuwendungen an die Unterstützungskasse sind unabhängig von ihrer Höhe als Betriebsausgaben absetzbar.

Rückdeckungsversicherung
Durch den Abschluss der Rückdeckungsversicherung werden unternehmensfremde Risiken (Tod, Berufsunfähigkeit und Langlebigkeit) auf den öffentlichen Versicherer ausgelagert.

Bilanzneutral
Durch die Einrichtung eines Versorgungswerkes über die ÖBAV Unterstützungskasse e.V. wird die Bilanz des Unternehmens nicht berührt.

Kein Verwaltungsaufwand
Der Verwaltungsaufwand wird von der ÖBAV Servicegesellschaft übernommen.

Bilanzkennzahlen der ÖBAV Unterstützungskasse e.V.

2024
Anzahl Trägerunternehmenca. 11.000
Anzahl Versorgungsanwartschaftenca. 104.000
Deckungskapital der Rückdeckungsversicherungenca. 2,35 Mrd. €
Zuwendungen von Trägerunternehmenca. 207 Mio. €
Ausgezahlte Leistungenca. 112 Mio. €

Vorstand der ÖBAV Unterstützungskasse e.V.

Thomas Vietze

Thomas Vietze
(Vorstandsvorsitzender)

Referent Betriebliche Vorsorge, Betriebliche Vorsorge Management (Bayern-Versicherung Lebensversicherung AG)

Nicolai Auer

Nicolai Auer
Bereichsleiter Lebensversicherung bei der SV SparkassenVersicherung; Mitglied des Aufsichtsrats der Sparkassenversicherung Holding AG

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